
Seit dem 1. März 2025 gelten neue Regeln für Videosprechstunden. Die Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) präzisiert die Anforderungen an telemedizinische Leistungen und fördert deren Einsatz bei gleichzeitiger Qualitätssicherung.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
1. Elektronische Patientenakte (ePA):
Ärzte müssen bei Videosprechstunden die ePA nutzen, es sei denn, der Patient widerspricht.
2. Pflicht zum Angebot von Videosprechstunden:
Videosprechstunden sollen verstärkt angeboten werden – diskriminierungsfrei und patientenorientiert.
3. Regionaler Fokus:
Ab September 2025 sollen Patienten aus der Nähe des Praxissitzes vorrangig behandelt werden, um Folgebehandlungen zu erleichtern.
4. Voraussetzungen für Telearbeitsplätze:
Videosprechstunden außerhalb der Praxis sind nur an voll ausgestatteten Telearbeitsplätzen erlaubt (geschlossener Raum, Telematikinfrastruktur, Erreichbarkeit). Auslandsbehandlungen bleiben ausgeschlossen.
5. Ersteinschätzung & Leistungsgrenzen:
Bei unbekannten Patienten ist künftig eine strukturierte Ersteinschätzung vorgeschrieben. AU-Bescheinigungen und Betäubungsmittelrezepte sind über Videosprechstunden eingeschränkt.
6. Strukturierte Anschlussversorgung:
Ärzte müssen sicherstellen, dass Patienten bei Bedarf weiterführend versorgt werden.
Fazit:
Die neuen Vorgaben sind ein Schritt hin zu mehr Telemedizin im Regelbetrieb, lassen aber noch Spielraum für weitere Liberalisierung, etwa bei der Anrechnung auf Mindestsprechstundenzeiten.
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